Die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 19 233 vom 4. Juni 2019 ab (pag. 1397 ff. Akten SK 19 243). Auf die Beschwerde gegen diesen Beschluss trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_290/2019 vom 17. Juni 2019 nicht ein.