Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Haftentscheid 3001 Bern SK 19 297 HIN Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2019 Strafverfahren A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch vom 24. Juli 2019 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. A.________ verbleibt bis zum 16. Oktober 2019 in Sicherheitshaft. 2. Die Kosten für das Haftverfahren von CHF 500.00 werden zur Hauptsache geschla- gen. 3. Die Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im Haftverfahren erfolgt im Berufungsverfahren. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller persönlich - dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Thun (vorab per Fax) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) (vorab per Fax) - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Begründung: I. 1. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019 wurde A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) schuldig erklärt des gewerbsmässigen Betrugs, der Ver- untreuung, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage, der Zechprellerei, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Urkundenfälschung, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Hierfür wurde er insbesondere verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 291 Tagen. Ausserdem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet. Weiter wurde verfügt, dass der Gesuchsteller in Sicherheitshaft belassen und die Verlängerung der Sicherheitshaft für drei Monate bewilligt wird (pag. 1329 ff. Akten SK 19 243). Die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 19 233 vom 4. Juni 2019 ab (pag. 1397 ff. Akten SK 19 243). Auf die Beschwerde gegen die- sen Beschluss trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_290/2019 vom 17. Juni 2019 nicht ein. 2. Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete der Gesuchsteller persönlich am 10. Mai 2019 die Berufung an (pag. 1341 Akten SK 19 243). Vor oberer Instanz beantragte der Gesuchsteller, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2019 Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten mit Ausnahme der Kon- sum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er verlangte die Ausrich- tung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft und den Verzicht auf eine Landes- verweisung (pag. 1481 f. Akten SK 19 243). Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 ordnete die Verfahrensleitung an, dass der Gesuchsteller während des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft verbleibt (pag. 1485 Akten SK 19 243). 3. Am 24. Juli 2019 (Posteingang am 29. Juli 2019) stellte der Gesuchsteller selbststän- dig ein Haftentlassungsgesuch (pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 leitete die Verfahrensleitung ein Haftüberprüfungsverfahren ein und gewährte dem amtlichen Verteidiger und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert fünf Tagen eine Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch einzureichen (pag. 15). Der amtliche Ver- teidiger Rechtsanwalt B.________ verzichtete mit Eingabe vom 30. Juli 2019 auf eine Stellungnahme (pag. 23). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 2. August 2019 (Posteingang am 5. August 2019) die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Erreichen des Ablaufs von 15 Mo- naten Haftdauer, d.h. bis zum 16. Oktober 2019. Eventualiter beantragte sie, der Ge- 2 suchsteller sei zuhanden der Sicherheitshaft im Verfahren SK 18 342 aus der Sicher- heitshaft zu entlassen (pag. 27 ff.). Mit Verfügung vom 5. August 2019 wurden die Stellungnahmen zur Kenntnisnahme zugestellt und festgehalten, dass allfällige Ge- genbemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 37). 4. Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 233 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer ist daher zur Behand- lung des vorliegenden Haftentlassungsgesuchs zuständig. Mit heutigem Entscheid ist die Frist von fünf Tagen als gesetzliche Ordnungsfrist gemäss Art. 233 StPO gewahrt. II. 5. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürch- ten ist, dass sie sich (unter anderem) durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu er- wartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b. StPO), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). 6. Der Gesuchsteller brachte in seinem Haftentlassungsgesuch vor, es bestehe keine Fluchtgefahr und keine Kollusionsgefahr. Er habe seit dem 8. November 2017 bis am 9. August (2019) bereits 12 Monate und 15 Tage seiner Strafe abgesessen. Er habe eine Stelle im Hotel C.________ zugesichert erhalten. Gemäss seiner Erfahrung gehe das Verfahren am Obergericht sehr langsam von statten. Seine Haftstrafe in diesem Fall betrage 15 Monate. Er bitte um vorzeitige Entlassung ab dem 9. August 2019. Er habe einen fixen Wohnsitz und einen gültigen Ausländerausweis (pag. 1 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, beim Gesuchsteller bestehe nicht nur Wiederholungsgefahr, was die Beschwerdekammer des Obergerichts mehrfach bejaht habe, sondern das Regionalgericht habe in seinem Beschluss vom 10. Mai 2019 auch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Unter Berücksichti- gung der Gesamtumstände könne nicht von Überhaft gesprochen werden. Neben der Strafe im vorliegenden Verfahren seien auch die Verurteilung des Gesuchstellers im Verfahren SK 18 342 und die Landesverweisung relevant. Die Verhältnismässigkeit sei zu bejahen. 7. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgericht 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3). Die Schuldsprüche des Gesuchstellers sind im Berufungsverfahren an- gefochten und werden sorgfältig zu überprüfen sein. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, wonach der Gesuchsteller die ihm vorgeworfenen Straf- taten offensichtlich nicht begangen hat. Der dringende Tatverdacht ist gegeben. 3 8. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschul- digte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheb- lich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wort- laut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftie- rung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden De- likten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelik- ten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleich- diebstählen (Urteile des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen und 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine un- günstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat sich bereits mehrmals ausführlich zur Frage der Wiederholungsgefahr beim Gesuchsteller geäussert (Beschlüsse BK 19 233 vom 4. Juni 2019 E. 6.2, BK 19 51 vom 13. Februar 2019 E.4.4 f., BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 4.6 ff.). Es wird auf diese Ausführungen verwiesen. An der Sachlage hat sich seither nichts geändert. Wie bereits die Beschwerdekammer zutref- fend ausführte, kann die Behauptung, dass dem Gesuchsteller bei Haftentlassung an- geblich eine Stelle in Aussicht steht, mangels Beleg nicht überprüft werden. Aber selbst wenn dem so wäre, so erschiene dies aufgrund der Gesamtumstände nicht ausreichend, um die bestehende ungünstige Legalprognose des Gesuchstellers we- sentlich zu verbessern. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass der Gesuchsteller während dem laufenden Berufungsverfahren weitere gleichartige Delikte begehen könnte. Es liegt Wiederholungsgefahr vor. 9. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr be- steht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorlie- gen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen las- sen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt je- doch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und ge- schäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. Sep- tember 2014, E. 3.3). Nebst der Schwere der drohenden Strafe als weiteres Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten sind der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts respektive eine bevorstehende Landesverweisung (Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3; 4 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1). Mit Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 StPO liegt eine hinreichende Grundlage vor, um eine beschuldigte Person unter gegebenen Voraussetzungen zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesproche- nen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen (BGE 143 IV 168 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss vom 4. Juni 2019 den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht abschliessend geprüft. Sie hat aber immerhin festgehalten, dass der Fluchtanreiz mit Blick auf die diversen Sanktionen, insgesamt hoch sei (E. 7.). Dem wird beigepflichtet. Der Gesuchsteller ist somalischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz über einen Ausländerausweis der Kategorie F (vorläufig Aufgenomme- ne). Er wird vom Sozialdienst unterstützt. Enge Familienmitglieder des Beschuldigten leben in der Schweiz keine. Er hat hier lediglich zwei Cousinen. Neben der Freiheits- strafe von 15 Monaten im vorliegenden Verfahren wurde gegen ihn im Verfahren SK 18 342 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 19. Fe- bruar 2019 eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten ausgesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In beiden Verfahren wurde zudem eine Landesverweisung ange- ordnet. Der Gesuchsteller hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er sich der Landesverweisung widersetzen werde (pag. 1287 Akten SK 19 243). Mit Rechtskraft der Landesverweisung wird der Gesuchsteller sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Aufgrund der Aussagen des Gesuchstellers bestehen konkrete Hinweise, dass er sich im Falle einer Haftentlassung der drohenden Landesverwei- sung durch Untertauchen in der Schweiz oder durch Absetzen ins benachbarte Aus- land entziehen könnte. Dass er über eine Wohnung verfügt und angeblich nach der Haftentlassung eine Stelle antreten könnte, mindert die bestehende Fluchtgefahr nicht. Neben der Wiederholungsgefahr ist somit auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. 10. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgend muss die Sicherheitshaft geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemes- senen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentzie- henden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Anstelle von Haft ordnet das Gericht mildere Ersatzmassnahmen an, sofern sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs.1 StPO). Droht neben einer frei- heitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbe- darf für die Vorbereitung des Vollzuges der Landesverweisung (Art. 66c-d des Schweizerische Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO) bei 5 der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer grundsätzlich mitberücksichtigt werden (Urteils des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2.). Die Sicherheitshaft ist offensichtlich ein taugliches Mittel, allfällige erneute Straftaten und eine mögliche Flucht des Gesuchstellers zu verhindern. Mildere, gleich wirksame Ersatzmassnahmen wurden keine geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Fraglich ist einzig, ob der Gesuchsteller wegen drohender Überhaft aus der Sicher- heitshaft zu entlassen ist. Da nur der Gesuchsteller das erstinstanzliche Urteil angefochten hat, darf die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO keine höhere Stra- fe als die von der Vorinstanz bestimmten 15 Monaten Freiheitsstrafe aussprechen. Die rund 12.5 Monate, die der Gesuchsteller bereits in Haft verbracht hat, rücken in die Nähe der im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Al- lerdings sind im vorliegenden Fall bei der Verhältnismässigkeitsprüfung neben der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monate auch die im Verfahren SK 18 342 ausgesprochenen 17 Monate Freiheitsstrafe – wovon noch rund 12 Monate zu vollziehen sind – und die ausgesprochene Landesverweisung bzw. die Zeit der behördlichen Vorbereitungen betreffend deren Vollzug zu berücksichtigen. Unter die- sen Umständen besteht bis zum Erreichen der erstinstanzlichen Strafhöhe, d.h. bis zum 16. Oktober 2019 noch keine Überhaft (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesge- richts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2. f.). Die Fortsetzung der Sicherheitshaft in diesem Verfahren ist bis dahin verhältnismässig. Erst nach Erreichen der 15 Mona- te erscheint die Sicherheitshaft in diesem Verfahren nicht mehr verhältnismässig. Für die sinngemässe Befürchtung des Gesuchstellers, dass das Berufungsverfahren nicht unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftfällen durchgeführt werden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. 11. In der Gesamtbetrachtung sind der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatver- dachts und die besondere Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Fluchtgefahr gegeben. Überdies ist die Haftdauer zurzeit noch verhältnismässig. Die Vorausset- zungen für den Verbleib des Gesuchstellers in Sicherheitshaft sind gegeben. Das Haftentlassungsgesuch ist abzuweisen. Die Dauer der Sicherheitshaft ist jedoch bis zum 16. Oktober 2019 zu befristen. III. 12. Die Kosten dieses Haftverfahrens werden auf CHF 500.00 bestimmt und werden zur Hauptsache geschlagen. Soweit dem amtlichen Verteidiger beim selbstständig gestell- ten Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers Aufwand entstanden ist, ist über die amtliche Entschädigung im Hauptverfahren zu befinden. 6 Bern, 8. August 2019 Der Präsident: Oberrichter Vicari Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweise Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (SK 19 297) anzugeben. 7