G.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 902.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Bargeld von CHF 7'510.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 i.V.m. 442 Abs. 4 StPO). 2. Das sichergestellte Mobiltelefon wird G.________ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.