5. betreffend die Gemälde weiter verfügt wurde, dass das Bild «CU.________, «BI.________ (berühmter Maler 1)» zugeschrieben», der Erbengemeinschaft I.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben wird (Ziff. VI./2./2.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und das Gemälde von CI.________ zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird (Ziff. VI./2./2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II.