2. G.________ verurteilt wurde, der Strafklägerin E.________ einen Zins von 5% auf CHF 35'000.00 seit dem 2. März 2015 zu bezahlen (Ziff. V./3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. G.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.00 an die Strafklägerin E.________ verurteilt wurde (Ziff. V./4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. für die Beurteilung der Zivilklage keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. V./8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und