101 (16.75 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 69.50 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'419.50). G.________ unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Teilfreispruch betreffend V.________ rechtfertigt keine Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 430 Abs. 2 StPO). Für die private Verteidigung von G.________ ist zufolge seines vollständigen oberinstanzlichen Unterliegens keine Entschädigung zu sprechen. V. Verfügungen