18 920/7 f.]). Aufgrund seiner Verurteilung hat G.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und seiner (ehemaligen) Verteidigerin die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.3 In oberer Instanz Die von Rechtsanwältin D.________ mit Schreiben vom 19. August 2019 eingereichte Honorarnote (pag. 18 1493 f.) für die amtliche Verteidigung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer noch knapp als angemessen. Rechtsanwältin D.__