BSG 168.711]). 18.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung von G.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 63’678.45 besteht kein Anlass. Die Entschädigung wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen (vgl. dazu Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 920/7 f.]).