100 G.________ ist oberinstanzlich bis auf den Teilfreispruch in Sachen V.________ im Deliktsbetrag von CHF 5'000.00 vollumfänglich unterlegen. Dieser minimale Teilfreispruch rechtfertigt wie erwähnt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). G.________ hat die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.