17. Verfahrenskosten 17.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). G.________ wird verurteilt und der Verteilschlüssel sowie die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden. G.________ hat somit die gesamten anteilsmässigen erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 43’216.05 zu tragen.