16. Fazit konkrete Strafe und Anrechnung der Untersuchungshaft Somit ist die Tatkomponentenstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um mindestens sechs Monate zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von mindestens 54 Monaten resp. vier Jahren und sechs Monaten resultiert. Die Kammer ist vorliegend wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden (siehe E. 5 oben) und darf die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht übersteigen. Die vom WSG ausgefällte Strafe ist somit zu bestätigen und G.___