99 Im Strafverfahren verhielt sich G.________, wie die Vorinstanz erwog, grundsätzlich klaglos. Dies kann allerdings erwartet werden und ist daher ebenfalls neutral zu werten (zum Ganzen S. 226 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1341). 15.3 Strafempfindlichkeit Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. pag. 18 1800) ist bei G.________ keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen.