_ nicht auszumachen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sieht sich G.________ nach wie vor als Opfer K.________'s und behauptet, er werde den Geschädigten ihr Geld in Zukunft zurückbezahlen (vgl. G.________'s Aussagen in der Berufungsverhandlung [pag. 18 1774 ff.] und S. 226 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1341). Entsprechend kann G.________ entgegen der Auffassung der Verteidigung kein «Geständnisrabatt» gewährt werden (vgl. pag. 18 1794). Dass G.________ weder geständig noch einsichtig und/oder reuig ist, wirkt sich allerdings nicht zu seinen Ungunsten aus, sondern ist neutral zu gewichten.