Zu betonen ist, dass G.________ nicht nur in der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012, sondern auch schon während dem laufenden Verfahren Oberland mehrfach delinquiert hat. Daraus erhellt, dass ihn weder das Verfahren Oberland an sich noch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten gross beeindruckt haben. Die Delinquenz während laufendem Verfahren und der Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe führen aus Sicht der Kammer zu einer deutlichen Straferhöhung. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind bei G.________ nicht auszumachen.