Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wirkt sich stark straferhöhend aus. Dies insbesondere, da G.________ damals bereits aufgrund eines relativ hohen Deliktsbetrags zu einer (zwar bedingten) Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt wurde. Dass er trotz dieser Strafe ohne Unterbruch und damit während der Probezeit weiter einschlägig delinquierte, zeigt eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsnormen. Dass er zum Teil in Bezug auf die gleichen Personen, zu deren Nachteil er bereits die Taten im früheren Verfahren begangen hatte, weiter delinquierte, wirkt sich ebenfalls wesentlich straferhöhend aus.