an der Hauptverhandlung sei er zurzeit wieder selbständig erwerbend und verfüge über ein geregeltes Einkommen. Seine finanziellen Verhältnisse können jedoch nach wie vor nicht als geordnet bezeichnet werden (vgl. pag. WSG 18 182 ff.). G.________ gab an der Hauptverhandlung an, er habe eine sehr glückliche Jugend gehabt und sei gesundheitlich „fit“. Weder sein Alter noch seine familiäre Situation sind aussergewöhnlich und bedingen entsprechend keine Strafminderung. Das Vorleben und die aktuellen Verhältnisse wirkt sich insgesamt grundsätzlich neutral aus, mit Ausnahme der früheren Verurteilung.