Die subjektiven Tatkomponenten erweisen sich als neutral. 14.2.3 Fazit Tatkomponentenstrafe Gestützt auf die Ausführungen zu den objektiven und den subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten resp. von vier Jahren als dem Verschulden von G.________ angemessen.