hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten und sich seinen Lebensunterhalt angesichts seiner Ausbildung und seinen persönlichen Verhältnissen mit einer legalen Tätigkeit finanzieren können. Zwischenfazit subjektive Tatkomponenten Zusammenfassend erblickt die Kammer unter dem Aspekt der subjektiven Tatkomponenten im Gegensatz zur Vorinstanz keine verschuldenserhöhenden Komponenten (vgl. S. 225 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1340). Die subjektiven Tatkomponenten erweisen sich als neutral.