Maximalstrafe nicht berücksichtigt und dass vorliegend zusätzlich insbesondere die lange Deliktszeit, die Anzahl Geschädigter und der weit höhere Deliktsbetrag ins Gewicht fallen. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe G.________ handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent und daher neutral zu werten ist. Vermeidbarkeit G.________ hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten und sich seinen Lebensunterhalt angesichts seiner Ausbildung und seinen persönlichen Verhältnissen mit einer legalen Tätigkeit finanzieren können.