b der Weisung). Bei Vermögensdelikten mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300'000.00 und wenn das Vermögensdelikt – wie dies vorliegend der Fall ist – mit einer besonderen Mindeststrafe bedroht ist, sieht die Weisung zudem schon ab einem Deliktsbetrag von CHF 150'000.00 die Anklageerhebung an einem Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern vor, was einer zu beantragenden Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren entspricht (Ziff. 3.1 Bst. b i.V.m. Ziff. 3.2 Bst. b und Bst. c der Weisung).