vier Jahren erweist sich – auch mit Blick auf vergleichbare Fälle der Kammer (u.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 225 vom 25. Juni 2020 [gewerbsmässiger Betrug, DB CHF 687'750.00, 8 Geschädigte, FS 36 Monate] und SK 17 412 vom 14. November 2019 [gewerbsmässiger Betrug, DB ca. CHF 6.4 Mio., FS 5 Jahre) – als angemessen. Diese Strafhöhe entspricht angesichts des grossen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände der objektiven Tatschwere auch den Orientierungshilfen, auf welche die Kammer in der Vergangenheit regelmässig zurückgegriffen hat, um einen Ausgangspunkt für die Strafzumessung beim (gewerbsmässigen) Betrug zu erhalten: