Zwischenfazit objektive Tatkomponenten Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen und eine Freiheitsstrafe im Bereich von 48 Monaten resp. vier Jahren erweist sich – auch mit Blick auf vergleichbare Fälle der Kammer (u.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 225 vom 25. Juni 2020 [gewerbsmässiger Betrug, DB CHF 687'750.00, 8 Geschädigte, FS 36 Monate] und SK 17 412 vom 14. November 2019 [gewerbsmässiger Betrug, DB ca. CHF 6.4 Mio., FS 5 Jahre) – als angemessen.