der sie beide betreffenden Geschädigten schliesslich den «aktiven Part» inne. Er suchte und fand die Investoren, motivierte diese, (weiter) zu investieren und war für den täglichen Kontakt sowie den Geldtransport zuständig (vgl. zum Ganzen S. 225 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1340). All diese Umstände wirken sich zusammengefasst verschuldenserhöhend aus. Zwischenfazit objektive Tatkomponenten Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen und eine Freiheitsstrafe im Bereich von 48 Monaten resp.