schlägig vorbestraft war. Seine kriminelle Energie geht damit deutlich über die bei einem gewerbsmässigen Betrug immanente hinaus und ist straferhöhend zu gewichten. G.________ schreckte im Übrigen nicht davor zurück, Q.________, der ihn als «in etwa» seinen besten Freund bezeichnete, über Jahre zu belügen und auszunützen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hatte G.________ im Vergleich zu K.________ bezüglich der sie beide betreffenden Geschädigten schliesslich den «aktiven Part» inne.