96 schädigte Privatpersonen und es war ihm – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – bewusst, dass beispielsweise B.________ wegen seinen Investitionen in den Bilderhandel in massive finanzielle Schwierigkeiten geraten war (vgl. S. 224 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1339). X.________ hatte ausserdem bereits Mühe, eine Rechnung von Y.________ im kleinen fünfstelligen Bereich zu bezahlen und verlor später CHF 519'800.00 an G.________. E.________ geriet durch G.________'s Machenschaften ebenfalls in finanzielle Schwierigkeiten und auch Q.__