14. Strafzumessung für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs 14.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug beträgt nach Art. 146 Abs. 2 StGB Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von zehn Jahren. 14.2 Tatkomponenten 14.2.1 Objektive Tatkomponenten Ausmass des verschuldeten Erfolgs Der vorliegend relevante Deliktsbetrag beträgt rund CHF 2.28 Mio. bei elf Geschädigten und einem Deliktszeitraum von ca. sechs Jahren. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend als gross zu bezeichnen. G.________