aus. Schliesslich würde – wie sich im Folgenden zeigen wird – die aus Sicht der Kammer angemessene Strafe das Strafmass der Vorinstanz auch dann übersteigen, wenn entsprechend dem Vorgehen des WSG eine Zusatzstrafe ausgefällt werden und aufgrund der Zusatzstrafenbildung resp. der Asperation ein «Abzug» gemacht bzw. gewährt werden würde (vgl. S. 226 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1341).