doch beispielsweise nicht zwischenzeitlich einmal inhaftiert. Schliesslich liegt allen Taten ein umfassender, einheitlicher Tatentschluss zugrunde. Die vorliegend zu beurteilende Betrugsserie ist daher als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens bzw. als ein gewerbsmässiger Betrug zu sehen, weshalb – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von der Bildung einer Zusatzstrafe abzusehen ist. Dieses Vorgehen wirkt sich vorliegend nicht zu Ungunsten von G.________ aus.