18 1339]). Diese unterschiedliche Betrachtungsweise bzw. diese Unterteilung in zwei Tatblöcke überzeugt nicht. Sie widerspricht zum einen der zuvor vorgenommenen rechtlichen Würdigung der Vorinstanz und zum anderen der hiervor dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Weiter führt sie im Ergebnis dazu, dass Art. 49 StGB auch bei Kollektivdelikten (über den Umweg der Zusatzstrafenbildung) zur Anwendung gelangt. In casu scheint vielmehr eine einheitliche Betrachtung angezeigt.