95 Handlungen vor. Sie bildete also zwei «Tatblöcke», berechnete die auf die diese entfallenden Deliktsbeträge und kam zum Schluss, auf die Delikte vor dem 4. April 2012 würde ein Deliktsbetrag von CHF 112'900.00 entfallen und auf diejenigen danach einer von CHF 2.1 Mio. (Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2.28 Mio. abzüglich der auf die Zeit vor dem 4. April 2012 entfallenden CHF 112'900.00 [vgl. S. 224 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1339]).