Vorliegend qualifizierte die Vorinstanz die zu beurteilenden und zum Nachteil von elf Geschädigten begangenen Betrugshandlungen rechtlich als (einen) gewerbsmässigen Betrug und fasste sie so zu einer Handlungseinheit zusammen. Im Rahmen der Strafzumessung nahm sie dagegen eine Unterteilung in die vor und die nach dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 4. April 2012 begangenen