49 Abs. 2 StGB gelange nicht zur Anwendung. In einem solchen Falle müsse der Täter nicht in einem ersten Schritt wegen der vor der vorausgehenden Verurteilung gewerbsmässigen Betrugshandlungen und sodann in einem zweiten Schritt für die nach der vorausgehenden Verurteilung begangenen gewerbsmässigen Betrugshandlungen verurteilt werden (zum Ganzen BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Vorliegend qualifizierte die Vorinstanz die zu beurteilenden und zum Nachteil von elf Geschädigten begangenen Betrugshandlungen rechtlich als (einen) gewerbsmässigen Betrug und fasste sie so zu einer Handlungseinheit zusammen.