Im Falle der teilweisen retrospektiven Konkurrenz rechtfertige es sich, anzunehmen, dass sich eine solche Straftat in die Gruppe von Straftaten einfüge, in der die letzte angenommene Betrugshandlung stattgefunden habe. Wenn ein Täter somit mehrere – die Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB rechtfertigende – Betrugshandlungen begangen habe, die durch eine selbstständige Verurteilung unterbrochen worden seien, müsse er allein wegen [eines] gewerbsmässigen Betrugs verurteilt werden und Art. 49 Abs. 2 StGB gelange nicht zur Anwendung.