Im Entscheid BGE 145 IV 377 vom 21. August 2019 hat das Bundesgericht dies im Wesentlichen bestätigt und erwogen, im Bereich der Strafzumessung sei eine Straftat des gewerbsmässigen Betrugs als Ganzes zu betrachten. Im Falle der teilweisen retrospektiven Konkurrenz rechtfertige es sich, anzunehmen, dass sich eine solche Straftat in die Gruppe von Straftaten einfüge, in der die letzte angenommene Betrugshandlung stattgefunden habe.