Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert worden sei, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde gelegen habe und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheine (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Im Entscheid BGE 145 IV 377 vom 21. August 2019 hat das Bundesgericht dies im Wesentlichen bestätigt und erwogen, im Bereich der Strafzumessung sei eine Straftat des gewerbsmässigen Betrugs als Ganzes zu betrachten.