49 StGB gelange bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, weil die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen sei. Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert worden sei, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde gelegen habe und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheine (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2).