O., N 32 zu Art. 49 StGB). Das Bundesgericht erwog bereits in seinem Urteil 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, Art. 49 StGB gelange bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, weil die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen sei.