_ sei nämlich für alle Delikte eine Freiheitsstrafe notwendig. Zudem sei G.________ einschlägig vorbestraft und auch die übrigen Umstände, insbesondere die umgehende Weiterführung der Delinquenz nach der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe würden zeigen, dass eine Geldstrafe nicht ausreichend wäre, um ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten (zum Ganzen S. 224 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1339).