Sodann hielt die Vorinstanz fest, G.________ habe die zu beurteilenden Straftaten teilweise bereits vor dem Urteil vom 4. April 2012 begangen, weshalb die Strafzumessung nach den Regeln der teilweisen retrospektiven Konkurrenz vorgenommen werden müsse und insofern dennoch zwei Tatblöcke vorliegen würden. Schliesslich wies sie daraufhin,