Sie erwog, alle durch G.________ begangenen Delikte seien in einem Tatblock zu beurteilen, weil die Tatbegehung über die ganze Dauer und bei allen Geschädigten mittels des gleichen Schemas bzw. derselben Geschichte erfolgt sei und daher insgesamt keine zwingenden Gründe dafür bestünden, zwei Tatblöcke zu bilden (zum Ganzen S. 224 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1339). Sodann hielt die Vorinstanz fest, G._____