Eine Geldstrafe steht vorliegend ausser Frage, weswegen das neue Recht auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt geltende. Demnach gelangt das alte Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 217 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1332).