Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als das mildere. Der relevante Straftatbestand blieb unverändert, die Tatbestandsmerkmale sind die gleichen, weshalb die Gesetzesänderung auf die rechtliche Würdigung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die gesetzlichen Bestimmungen haben bloss insofern eine Veränderung erfahren, als das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt wurde (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe steht vorliegend ausser Frage, weswegen das neue Recht auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt geltende.