Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. In casu liegt insbesondere aufgrund des Deliktsbetrags (rund CHF 2.8 Mio.) sowie der Deliktsdauer (2010 bis 2016) und der Anzahl Geschädigter (11) auf der Hand, dass G.________ die betrügerischen Handlungen als seinen Beruf ausübte. Entsprechend gab er zu Protokoll, die Sache mit K.___