_ handelte auch betreffend Z.________ direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. In Bezug auf Z.________ sind der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs somit erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 10.7.14 Gewerbsmässige Qualifikation Gemäss der vom WSG zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 10.7.2 oben) liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit.