Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen integral an. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum; Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden) sind offensichtlich erfüllt. Insoweit wird vollumfänglich auf die bei Q.________ gemachten Ausführungen (siehe E. 10.7.3 oben) verwiesen. Dasselbe gilt betreffend die näheren Ausführungen zur Mittäterschaft und zum subjektiven Tatbestand (siehe E. 10.7.3 oben). G.________ handelte auch betreffend Z.__