Anlässlich der Geldübergabe war gemäss der Angaben von Z.________ noch ein Zeuge vor Ort, es könnte sich dabei um CD.________ gehandelt haben. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde Z.________ als getäuscht gelten, da ihr Vater ihr wohl die ihm von G.________ erzählte Geschichte wiedergab, wobei er diesem aufgrund der langjährigen Beziehung und sie wiederum ihrem Vater wegen der familiären Beziehung vertraute. G.________ konnte davon ausgehen, dass seine Geschichte so zu Z.________ gelangen würde. Die Täuschung ist somit auch arglistig, es war Z.__