91 Rechtliche Würdigung Für die Subsumtion des objektiven Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung wird vollumfänglich auf die entsprechenden und korrekten Erwägungen des WSG verwiesen (S. 196 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1311 f.; Hervorhebungen im Original): Das Gericht geht aufgrund des bisher Ausgeführten davon aus, dass Z.________ und CD.________ durch G.________ über den Bilderhandel getäuscht wurden. Anlässlich der Geldübergabe war gemäss der Angaben von Z._