Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen nach eigener Würdigung an und hält fest, dass die Vorgehensweise von G.________ gleich war wie bei allen anderen Investoren und zwar unabhängig davon, ob die CHF 10'000.00 letztlich von Z.________ oder von deren Vater CD.________ stammen, wobei die Kammer von ersterem ausgeht. Etwas Anderes machte G.________ schliesslich auch nicht geltend. Aus Sicht der Kammer ist der angeklagte Sachverhalt betreffend Z.________ somit erstellt.