Zunächst sagte er aus, es sei gar nicht Z.________ gewesen, die ihm Geld gegeben habe, sondern deren Vater, CD.________, der über B.________ dazu gekommen sei, in den Bilderhandel zu investieren. Weiter gab er an, nicht gewusst zu haben, dass das Geld von Z.________ komme. Später reichte er dann über seine Anwältin eine Erklärung von Z.________ ein, in der diese ausführte, sie habe ihm am 24. Februar 2016 im Beisein eines Zeugen CHF 10‘000.00 für den Bilderhandel gegeben und sie warte noch immer auf die Rückzahlung dieses kurzfristigen Darlehens. Diesen Widerspruch konnte der Beschuldigte nicht erklären.