Die Aussagen von G.________ fasste die Vorinstanz umfassend und korrekt zusammen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird (S. 147 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1262 ff.). Beweiswürdigend hielt sie Folgendes fest (S. 196 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1311): Beweiswürdigend fraglich ist in diesem Punkt zunächst, wer überhaupt geschädigt ist. G.________ machte dazu widersprüchliche Angaben: Zunächst sagte er aus, es sei gar nicht Z.________ gewesen, die ihm Geld gegeben habe, sondern deren Vater, CD.